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OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 1a BG ND; § 75a Abs. 1 Nr. 1 BG ND
Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 29.11.1994 - 7 A 7308/93
- OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95
Zur Einfügung des Satzes 2 sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, weil das Bundesverwaltungsgericht zu einer ähnlichen Bestimmung die Auffassung vertreten hatte (Urt. v. 22.7.1965 - BVerwGE 22, 1, 3 -, und v. 29.6.1970 - ZBR 1970, 391), daß kennzeichnend für den Begriff "Beschäftigung im Dienst" ein Abhängigkeitsverhältnis sei, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet oder mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen sei, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis u.U. auch aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages typisch sei (vgl. Regierungsentwurf v. 9.2.1973, LT DS 7/1748 S. 18). - BVerwG, 15.10.1965 - VI C 164.62
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95
Der Gedanke der Vermeidung einer Doppelbelastung der öffentlichen Hand hat im Laufe der Zeit zu so verschiedenen Einzelregelungen geführt, daß eine erweiternde Auslegung unter Zurückgreifen auf den allen Regelungen angeblich gemeinsamen Grundgedanken nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1965, ZBR 1966, 92). - BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95
Zur Einfügung des Satzes 2 sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, weil das Bundesverwaltungsgericht zu einer ähnlichen Bestimmung die Auffassung vertreten hatte (Urt. v. 22.7.1965 - BVerwGE 22, 1, 3 -, und v. 29.6.1970 - ZBR 1970, 391), daß kennzeichnend für den Begriff "Beschäftigung im Dienst" ein Abhängigkeitsverhältnis sei, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet oder mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen sei, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis u.U. auch aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages typisch sei (vgl. Regierungsentwurf v. 9.2.1973, LT DS 7/1748 S. 18).